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1.6.3 Zur dauerhaften Änderung des Wohnorts der betroffenen Person
OGH 25.04.2019, 4 Ob 46/19x
Kurzzusammenfassung
Der im vorliegenden Fall gerichtliche Erwachsenenvertreter war für einen bestimmten Aufgabenkreis, wozu auch die Entscheidung über die dauerhafte Änderung des Wohnorts zählte, bestellt. Da der Betroffene hohe Schulden, Unterhaltspflichten und Rückzahlungsbelastungen hatte, wurde ein Vertrag über den Verkauf der derzeitig bewohnten Liegenschaft geschlossen und dafür mehrere alternativ verfügbare Mietwohnungen ausgesucht – es bedurfte dazu aber einer gerichtlichen Genehmigung, da dies nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb der Vermögensverwaltung zählte. Das erstinstanzlich noch genehmigte Vorhaben wurde vom OGH nun untersagt, da eine Veräußerung (die nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil und unter Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen überhaupt vorgenommen werden dürfte) und eine Wohnsitzverlegung in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen und mangels eines konkret überprüfbaren sowie bestimmten neuen Wohnortes die geplante dauerhafte Änderung des Wohnorts abzuweisen war.