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Dokument-ID: 1140124
13.1 Zweck einer Schlichtung
Zweck einer Schlichtung ist es, den Parteien eine im Vergleich zum normalen gerichtlichen Prozessweg kostengünstige, effiziente und risikoarme Alternative zur Beilegung eines Rechtsstreites zu ermöglichen. In der Regel erfolgt eine Schlichtung kostenlos. Gerichtsgebühren oder Anwaltshonorare fallen üblicherweise nicht an. Die Streitparteien haben somit nur ihre eigenen Kosten zu tragen, etwa eine eigene Rechtsvertretung oder die Erstellung von privaten Gutachten.