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5.3 Gefährdungsprognose gem § 5 Abs 2 HeimAufG
Bei Anordnung einer Freiheitsbeschränkung durch ein diplomiertes Pflegepersonal oder durch einen pädagogischen Leiter, welche länger als 48 Stunden andauern wird, hat der Leiter der Einrichtung unverzüglich ein ärztliches Gutachten/Zeugnis/Dokument einzuholen, dass der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist (Diagnose) und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet (Gefährdungsprognose). Diese ärztlichen Gutachten/Zeugnisse/Dokumente müssen im Zeitpunkt der Freiheitsbeschränkung aktuell im Sinne von gültig sein.