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Dokument-ID: 951219
1.3 Deliktsfähigkeit
Deliktsfähigkeit ist die konkrete Fähigkeit einer Person, das Unrecht einer Handlung einzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln.
Durch das Erwachsenenschutzgesetz wurde im § 176 ABGB der Begriff Deliktsfähigkeit eingeführt – anstelle des Begriffes Verschuldensfähigkeit.