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Kommentar

§ 37a VStG

§ 37a.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

  1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder
  2. wenn andernfalls
    1. die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
    2. die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 57/2018)

(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, vorläufig sicherstellen. (BGBl. I Nr. 57/2018)

(4) Über die vorläufige Sicherheit ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen. (BGBl. I Nr. 57/2018)

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(BGBl. I Nr. 33/2013)



BGBl. Nr. 52/1991
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2019


Beate Weisser | Kommentar | Kommentierung

§ 37a VStG – Kommentierung

Allgemeines

Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gem § 37a Abs 1 VStG in drei Fällen ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben.

Voraussetzungen für die Einhebung der vorläufigen Sicherheit gem § 37 a VStG

§ 37a Abs 1 Z 1 VStG: wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 VStG für eine Festnahme vorliegen (zu den Festnahmevoraussetzungen siehe die Kommentierung des § 35 VStG).

Wird der Beschuldigte auf frischer Tat betreten und erlegt er die vorläufige Sicherheit freiwillig, kann das Organ von einer Festnahme wegen mangelnder Identifizierbarkeit (§ 35 Z 1 VStG) oder subjektiver Fluchtgefahr (§ 35 Z 2 VStG) absehen.

§ 37a Abs 1 Z 2 lit a VStG: wenn andernfalls die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) erheblich erschwert sein könnte.

Im Regelfall werden wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen, wenn ein Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Das Fehlen eines inländischen Wohn- oder Unternehmenssitzes allein rechtfertigt aber die Annahme der Entziehung der Strafverfolgung und somit die Anwendung des § 37a Abs 5 VStG nicht (LVwG-S-275/001-2025).

Vom besonders geschulten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kann aus Anlass einer polizeilichen Amtshandlung (ua vor dem Hintergrund der ihr dafür zur Verfügung stehenden Zeit) im Gegensatz zu der für die Durchführung des Strafverfahrens zuständigen Behörde nicht erwartet werden, eine umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich wäre. § 37a Abs 1 Z 2 lit a verlangt daher einen geringen Grad an Wahrscheinlichkeit.

Eine bloße Möglichkeit einer erheblichen Erschwerung der Strafverfolgung ist ausreichend. Da Verfahren mit Auslandsbezug regelmäßig mit einem höheren finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden sind als andere Verfahren, wird eine solche erhebliche Erschwernis bei einem Betretenen mit Wohnsitz im Ausland in der Praxis im Bereich des Möglichen liegen und nur selten zuverlässig ausgeschlossen werden können. Kann aber im Einzelfall eine erhebliche Erschwernis nicht schon von vornherein ausgeschlossen werden, ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit – dringender Tatverdacht vorausgesetzt – zulässig (vgl in diesem Zusammenhang auch die Judikatur, wonach die Prognose berechtigt ist, dass ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, VwSlgNF 17.670 A/2009, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.1.2014, Zl LVwG-AM-12-0447, die Entscheidungen des UVS Kärnten vom 3.4.2012, Zl KUVS-829/2/2012, und vom 24.6.2011, Zl KUVS-1120/2/2011, und des UVS Oberösterreich vom 17.7.2000, Zl VwSen-110117/4/Kl/Rd). • [Fußnote: Rundschreiben des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Auftragung von Sicherheitsleistungen gemäß § 37 VStG und die Einhebung von vorläufigen Sicherheiten gem § 37a VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl I Nr 33/2013 vom 9.2.2015.

§ 37a Abs 1 Z 2 lit b VStG: wenn andernfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

In Bezug auf die Voraussetzungen gelten die Ausführungen zu § 37 Abs 1 Z 2 lit b, jedoch mit der Maßgabe, dass auch in diesem Fall die bloße Möglichkeit der Verursachung eines unverhältnismäßigen Aufwandes ausreicht.

Während die Verpflichtung zum Erlag einer vorläufigen Sicherheit nur voraussetzt, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre, begnügt sich der Ausspruch des Verfalles demgegenüber nicht mit wesentlichen Erschwernissen bei der Strafverfolgung oder beim Strafvollzug. Beim Ausspruch des Verfalles der vorläufigen Sicherheit wird vielmehr gefordert, dass sich die Strafverfolgung oder der Strafvollzug als unmöglich erweist. Es muss demnach feststehen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich sind. Bloße Erschwernisse – etwa die bloße Tatsache eines „Auslandsbezuges“ – reichen für den Ausspruch des Verfalls daher nicht aus (LVwG-S-275/001-2025).