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Kommentar

§ 40 VStG

§ 40.

(1) Sieht die Behörde nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (§ 45), so hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

(2) Die Behörde kann den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Verteidiger seiner Wahl beizuziehen. (BGBl. I Nr. 57/2018)

(3) Hält sich der Beschuldigte nicht in der Gemeinde auf, in der die Behörde ihren Sitz hat, so kann sie die Vernehmung des Beschuldigten durch die Gemeinde seines Aufenthaltsortes veranlassen.

BGBl. Nr. 52/1991
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
Datum des Inkrafttretens: 15.08.2018


Markus Weisser | Kommentar | Kommentierung

§ 40 VStG – Kommentierung

Vorbemerkung

§ 40 VStG sowie die nachfolgenden Bestimmungen des VStG sollen das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren iSd Art 6 EMRK sicherstellen. Gem Art 6 Abs 3 lit a) EMRK hat insbesondere jeder Beschuldigte das Recht, in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden.

Absatz 1

Von der Verfolgung ist abzusehen, wenn einer der im § 45 VStG taxativ aufgezählten Gründe vorliegt, auf welchen § 40 verweist (siehe dazu Kommentierung zu § 45 VStG). Andernfalls muss die Behörde dem Beschuldigten das Recht auf Rechtfertigung einräumen.

Absatz 2

Die Behörde hat zwei Möglichkeiten; sie kann entweder den Beschuldigten zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Es steht im Ermessen der Behörde, von welcher Möglichkeit sie Gebrauch macht.

Hingegen hat die Behörde kein Ermessen dahingehend, ob sie dem Beschuldigten die Möglichkeit einer Rechtfertigung einräumt. Verletzt die Behörde ihre Pflicht dem Beschuldigten die Möglichkeit einer Rechtfertigung einzuräumen, stellt dies einen relevanten Verfahrensfehler dar und wäre ein etwaiges Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet. Ein solcher Mangel im erstinstanzlichen Verfahren wird jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert, wenn ihm die Gelegenheit zur Rechtfertigung nachträglich ausreichend gewährt wird (vgl dazu auch VwGH 27.05.2011, 2008/02/0049). Der Beschuldigte darf nicht ungünstiger gestellt werden, als dies bei einem vor der Behörde erster Instanz gewahrten Parteiengehör der Fall gewesen wäre (VwGH 29.9.1997, 96/17/0401). • [Fußnote: Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Aufl, Rz 834. Verabsäumt das Verwaltungsgericht die dem Beschuldigten nicht eingeräumte Gelegenheit zur Rechtfertigung zu sanieren, wäre sein Erkenntnis jedenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Ladung zur Vernehmung

Bei der Ladung handelt es sich um eine Ladung iSd § 19 AVG, was sich durch den expliziten Verweis in § 41 VStG ergibt. Eine solche Ladung kann als einfache Ladung (§ 19 Abs 4 AVG) mit Verfahrensanordnung oder mit der Androhung von Kontumazfolgen (siehe dazu Kommentierung § 41 VStG) mit Bescheid ausgesprochen werden. Gegen den Ladungsbescheid steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. • [Fußnote: Kneihs in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG², § 40VStG Rz 5.

Aufforderung zur Rechtfertigung

Die Aufforderung zur Rechtfertigung stellt eine bloße Verfahrensanordnung dar und kann nicht eigenständig bekämpft werden. Dem Beschuldigten steht es frei, ob er vor der Behörde für eine mündliche Einvernahme erscheint oder eine schriftliche Rechtfertigung bei der Behörde einbringt.

Mündliche Vernehmung des Beschuldigten

Wird der Beschuldigte zur Vernehmung geladen oder erscheint er persönlich vor der Behörde, ist er mündlich zu vernehmen. Im ersten Fall hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, im zweiten Fall kann sie stattfinden. Findet eine mündliche Verhandlung statt, ist diese gem § 33 VStG (vgl Kommentierung dazu) abzuhalten.

Bei der Beschuldigtenvernehmung besteht kein Anwaltszwang und im Verfahren erster Instanz auch kein Recht auf Bestellung eines Verfahrenshilfeanwalts. Zur Vernehmung darf der Beschuldigte aber einen Rechtsbeistand beiziehen, worauf er in der Aufforderung nach Abs 2 hinzuweisen ist, dies gilt auch für die Ladung. • [Fußnote: Kneihs in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG², § 40 VStG Rz 9.

Schriftliche Rechtfertigung des Beschuldigten

Entscheidet sich der Beschuldigte eine schriftliche Rechtfertigung einzubringen, ist dies weitgehend formlos möglich. Für die schriftliche Eingabe besteht ebenfalls kein Anwaltszwang, die Einbringung durch einen beauftragten Verteidiger ist freilich möglich.

Absatz 4

Nur wenn der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Amtsbereich der Behörde hat, kann die Behörde ihn zur Vernehmung laden (§ 24 VStG iVm § 19 Abs 1 AVG). Das bedeutet im Ergebnis, dass die Behörde jene Personen, deren Aufenthalt (Wohnsitz, Sitz) außerhalb ihres Sprengels liegt, selbst dann nicht vorladen kann, wenn ihr Erscheinen iSd § 19 Abs 1 AVG nötig ist. Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, hat die Behörde jedoch die Möglichkeit, die Vernehmung des Beschuldigten durch die Gemeinde seines Aufenthaltsortes zu veranlassen. Gem § 40 Abs 3 VStG darf die erkennende Behörde jedoch nicht jene Gemeinde ersuchen, in der sie ihren Sitz hat. Gem § 43 Abs 1 VStG darf nur die erkennende Behörde das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung durchführen. Die ersuchte Behörde kann weder eine Verhandlung führen noch einen Bescheid erlassen (VwGH 26.4.1991, 91/18/0007). • [Fußnote: Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Aufl, Rz 837. Die Behörde kann jedoch das Verwaltungsstrafverfahren an eine Behörde, die ihren Amtssitz am Wohnsitz des Beschuldigten hat, übertragen (VwGH 18.12.2009, 2008/02/0321).