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Dokument-ID: 1142015
§ 19a VStG
Von einer Vorhaftanrechnung kann nicht etwa deshalb Abstand genommen werden, weil eine Vereinbarung mit einer anderen Behörde hierüber getroffen wurde. Dies wäre nur zulässig gewesen, wenn die Vorhaft bereits angerechnet wurde (VwGH 86/02/0053).