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Kommentar

§ 29 VStG

Die Zuständigkeit einer Behörde im Strafverfahren gegen einen Täter begründet gem § 29 Abs 1 VStG auch ihre örtliche Zuständigkeit gegenüber allen Mitschuldigen. Hierbei ist als Mitschuldiger auch derjenige anzusehen, der Beihilfe leistet, also nach § 7 VStG jemandem vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. Entscheidend ist somit, wo der unmittelbare Täter (Haupttäter) gehandelt hat bzw hätte handeln sollen, nicht aber, wo das Verhalten des Gehilfen bzw Anstifters gesetzt wurde (VwGH Ra 2024/09/0058).

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