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Neu Dokument-ID: 1142028

Kommentar

§ 34 VStG

Die Behörde prüft hierbei, ob die Verfolgung (zB wegen unbekannten Aufenthalts des Täters) absehbar nicht möglich ist oder die Kosten/der Aufwand in keinem Verhältnis zur Schwere des Delikts stehen.

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