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Kommentar

§ 34a VStG

§ 34a VStG beruht auf der Überlegung, dass das Verwaltungsstrafverfahren zwar nicht als öffentliches Verfahren im Sinne einer allgemein zugänglichen Verhandlung ausgestaltet ist, sein Ablauf aber dennoch nicht als abgeschottet oder „geheim“ verstanden werden darf (OGH 17.4.2003, Ds 2/13).

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