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Dokument-ID: 1141932
§ 38 VStG
Allgemeines
Für die Zeugeneinvernahme im Verwaltungsstrafverfahren gelten grundsätzlich die §§ 48 AVG, welche jedoch durch § 38 VStG modifiziert werden. Die Zeugenladung und -einvernahme erfolgt daher auch im Verwaltungsstrafverfahren nach den Regelungen des AVG (§ 24 AVG) und gelten für Zeugen grundsätzlich die Aussageverweigerungsrechte des § 49 AVG. Den in § 38 VStG genannten Personen kommen als Zeugen allerdings erweiterte Aussageverweigerungsrechte zu.