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Kommentar

§ 45 VStG

Allgemeines

Bei den in § 45 genannten Gründen handelt es sich um eine taxative Aufzahlung. Es reicht aus, wenn einer der aufgezählten Gründe vorliegt. In diesem Fall hat die Behörde entweder von der Einleitung des Strafverfahrens abzusehen oder wenn es bereits eingeleitet worden ist, von der Fortführung abzusehen und die Einstellung zu verfügen. Die Einstellung ist jederzeit bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses möglich (VwGH 4.12.1958, 1264/57). Nach der Rechtsprechung besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens (VwGH 30.4.1999, 97/21/0119).

Der die Gründe für eine Einstellung normierende § 45 Abs 1 VStG bezieht sich sowohl auf das Absehen von einer Fortführung eines eingeleiteten Strafverfahrens als auch auf das Absehen von einer Einleitung eines Strafverfahrens. Somit kann auch das bloße Absehen von einer Einleitung eines Strafverfahrens wegen einer angezeigten Tat eine Einstellung iSd § 45 VStG darstellen (LVwG-S-679/001-2021).

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