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Kommentar

§ 49a VStG

Die Regelung des § 49a Abs 6 VStG liegt im Interesse der Verwaltungsökonomie. Wird von der durch § 49a Abs 6 VStG ermöglichten Bezahlung durch Telebanking Gebrauch gemacht, trägt der Auftraggeber der Überweisung sämtliche Risiken des Überweisungsverkehrs. Wie die Materialien (1167 BlgNR XX. GP, 42) ausführen, gehen sämtliche „Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art“ zulasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist daher gehalten, neben der richtigen Identifikationsnummer auch die „Überweisung des Strafbetrages“, nämlich des vorgeschriebenen Strafbetrages, vorzunehmen. Die Zahlung eines höheren Strafbetrages kann daher – ebenso wie die Zahlung eines niedereren Strafbetrages – nicht „als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages“ iSd § 49a Abs 6 VStG gelten. Der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die Tatsache, dass die Kontrolle der Einzahlung des mit Anonymverfügung verhängten Strafbetrages bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann wesentlich vereinfacht ist, wenn die Angabe der richtigen Identifikationsnummer erfolgt und der richtige Strafbetrag eingezahlt wird. Es bestehen gegen die Bestimmung des § 49a Abs 6 VStG schon deswegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil – wie die Materialien ausführen – es weiterhin jedem Auftraggeber, der die Risiken des Überweisungsverkehrs nicht tragen will, freisteht, sich weiterhin des „zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges“ (Erlagscheines) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen (RIS-Justiz, 2013/02/0219).

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