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Kommentar

§ 52a VStG

In einem Fall, in welchem § 38 VwGVG 2014 die Anwendung des § 52a VStG durch das VwG und damit die Aufhebung bzw Abänderung seiner eigenen Entscheidungen grundsätzlich ausschließt, wäre das VwG, dem Unionsrecht Rechnung tragend, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet gewesen, die lange Verfahrensdauer insbesondere zwischen Verkündung und Ausfertigung seiner Entscheidung – ungeachtet der grundsätzlich an die ordnungsgemäße Verkündung der Entscheidung geknüpften Rechtswirkung insbesondere der Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit (vgl nur etwa VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007) – zu berücksichtigen (RIS-Justiz, Ra 2018/11/0057).

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