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Kommentar

§ 53a VStG

Gem § 53a VStG obliegen alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Strafantritt der Behörde oder jener Behörde, der der Strafvollzug gemäß § 29a VStG übertragen wurde; mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der gem § 53 VStG der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde). Diese variable Zuständigkeitsordnung (vgl Siess, Die Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen im Verwaltungsrecht [1993], S 28, FN 66) führt dazu, dass vor dem Strafantritt die Titelbehörde, danach die Strafvollzugsbehörde zuständig ist (VwGH Ra 2017/16/0106)

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