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Kommentar

§ 53c VStG

§ 53c VStG regelt die Durchführung des verwaltungsbehördlichen Strafvollzugs in organisatorischer und materieller Hinsicht. Die Vorschrift konkretisiert, unter welchen Mindestbedingungen Freiheitsstrafen nach dem VStG vollzogen werden dürfen. Sie verbindet einfache Vollzugsstrukturen mit rechtsstaatlichen Sicherungen zugunsten der Häftlinge. Der Norm kommt daher einerseits ordnungsrechtliche, andererseits grundrechtsschützende Funktion zu. Sie sichert insbesondere Mindeststandards der Unterbringung, der Kommunikation nach außen und des persönlichen Verkehrs. Zugleich zeigt § 53c, dass der verwaltungsbehördliche Freiheitsvollzug kein völlig freies Ermessen der Behörde zulässt, sondern an gesetzlich vorgegebene Mindestanforderungen gebunden ist.

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