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Neu Dokument-ID: 1141951

Kommentar

§ 53d VStG

Soweit die Revision dem Grund nach gleichheitsrechtliche Bedenken gegen die unterschiedliche Anwendbarkeit der Bestimmungen des StVG geltend macht – je nachdem, ob die Ersatzfreiheitsstrafe in einem Polizeianhaltezentrum oder in einem gerichtlichen Gefangenenhaus vollstreckt wird –, ist auszuführen, dass dies eine verfassungsrechtliche Frage ist, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig ist (VwGH Ra 2018/17/0034).

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