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Dokument-ID: 1141952
§ 54a VStG
Für die Gewährung eines Aufschubs des Strafvollzugs nach § 54a Abs 1 Z 1 VStG reicht nicht jeglicher Eingriff in die persönliche Lebensführung des Bestraften aus. Eine Entscheidung nach § 54a Abs 1 VStG ist eine Ermessensentscheidung, wobei die vom Antragsteller geltend gemachten wichtigen Gründe gegen die Strafzwecke abzuwägen sind (VwGH Ra 2024/02/0216).