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Kommentar

§ 54b VStG

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung einer Geldstrafe sind die Höhe der Strafe, das Einkommen und das Vermögen des Bestraften und gesetzliche Sorgepflichten in Betracht zu ziehen (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG³ § 54b Rz 16, LVwG-S-162/001-2026).

Die Einbringlichkeit der Geldstrafe muss beim Bestraften gegeben sein. Die Bereitschaft seines Sohnes, eine Ratenzahlung zu übernehmen, ist nicht geeignet, die Einbringlichkeit darzutun (LVwG-S-162/001-2026).

Die Gewährung einer Teilzahlung kommt nicht in Betracht, wenn der offene Geldbetrag gemäß § 54b Abs 3 VStG sofort fällig wurde, weil der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug war. Eine nochmalige Gewährung von Zahlungserleichterungen scheidet dadurch aus (vgl Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum VStG², § 54b Rz 16).

Nichtstattgebung – Bestrafung nach dem ASVG – Einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG hat der Revisionswerber schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach § 54b Abs 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs 1 VStG Geldstrafen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf § 53b VStG zu verweisen (VwGH Ra 2023/12/0019).

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