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§ 54d VStG
§ 54d VStG regelt die finanzielle Seite des Vollzugs verwaltungsbehördlicher Freiheitsstrafen. Die Norm unterscheidet zwischen dem Aufwandsträger des Vollzugs, dem Kostenbeitrag des Häftlings, der Art der Vorschreibung und Einbringung sowie der internen Refundierung uneinbringlicher Kostenbeiträge zwischen Gebietskörperschaften. Systematisch handelt es sich um eine Kostentragungs- und Kostenersatznorm des Vollzugsrechts. Sie bezweckt einerseits eine klare Zuordnung der primären Finanzierungslast und andererseits eine teilweise Heranziehung des Häftlings zu den Vollzugskosten.