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§ 55 VStG
§ 55 VStG regelt die Tilgung rechtskräftiger Verwaltungsstrafen. Die Norm verfolgt den Zweck, die belastenden Nachwirkungen eines wegen einer Verwaltungsübertretung ergangenen Straferkenntnisses zeitlich zu begrenzen und damit dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass Verwaltungsstrafen grundsätzlich keine dauerhafte stigmatisierende Wirkung entfalten sollen. Systematisch steht die Bestimmung im Zusammenhang mit dem Fehlen eigentlicher strafrechtlicher Nebenfolgen im Verwaltungsstrafrecht und mit dem Grundsatz, dass frühere Verwaltungsstrafen nur innerhalb bestimmter gesetzlicher Grenzen verwertbar sind.