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§ 56 VStG
§ 56 VStG enthält eine Sonderregel für Privatanklagesachen im Verwaltungsstrafrecht. Anders als im Regelfall des Verwaltungsstrafverfahrens wird die Verfolgung hier nicht von Amts wegen ausgelöst, sondern setzt einen fristgerechten Strafantrag des Verletzten voraus. Die Norm verlagert damit die Initiative der Strafverfolgung auf die betroffene Privatperson und trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Ehrenkränkung um ein Delikt handelt, bei dem das persönliche Interesse des Verletzten an der Verfolgung im Vordergrund steht. Systematisch stellt § 56 daher eine Ausnahme vom Offizialprinzip des Verwaltungsstrafrechts dar.