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Dokument-ID: 1142008
§ 57 VStG
Die Möglichkeit, sich einem Verwaltungsstrafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, besteht aufgrund des klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlautes nur in jenen Fällen, in denen dies die Verwaltungsvorschriften, also die Materiengesetze, vorsehen. Fehlt es daran, scheidet eine Verfahrensbeteiligung als Privatbeteiligter schlechthin aus, sodass sich notwendig auch die (im Ergebnis über den inhaltlichen Erfolg bestimmende) Frage des Bestehens eines Anspruchs nicht mehr stellen kann (VwGH LVwG-S-1715/001-2020).