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§ 58 VStG
§ 58 VStG enthält Sonderbestimmungen für Jugendliche im Verwaltungsstrafverfahren. Die Norm verfolgt zwei Leitgedanken: Zum einen soll das Verfahren unter Einbindung jugendfürsorglicher und erzieherischer Unterstützung geführt werden, zum anderen werden Freiheitsstrafen gegenüber Jugendlichen deutlich eingeschränkt. Systematisch ergänzt § 58 damit die allgemeinen Vorschriften des VStG durch jugendspezifische Schutz- und Mäßigungsregeln. Die Bestimmung ist Ausdruck des Grundsatzes, dass jugendliche Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht wie Erwachsene behandelt werden sollen, sondern wegen ihres Alters und Entwicklungsstandes besonderer Rücksicht bedürfen.