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Dokument-ID: 1142010
§ 59 VStG
§ 59 VStG enthält jugendspezifische Verfahrensschutzrechte. Die Norm soll sicherstellen, dass jugendliche Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren wegen ihres Alters und ihrer typischerweise geringeren Verfahrensroutine nicht ohne unterstützende Bezugspersonen und ohne angemessene Information über ihre Rechte mit dem Verfahren konfrontiert werden. Systematisch ergänzt § 59 damit die in § 58 VStG vorgesehene jugendadäquate Ausgestaltung des Verwaltungsstrafverfahrens.