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Kommentar

§ 7 VStG

Die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe setzen voraus, dass die vom unmittelbaren Täter begangene Verwaltungsübertretung wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfüllt und rechtswidrig ist (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 747/Z7). Anstiftung und Beihilfe sind nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht, weshalb die Feststellung, wer der unmittelbare Täter ist, wesentlich ist (LVwG-S-2765/001-2017).

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