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Dokument-ID: 1141857
§ 9 VStG
§ 9 Abs 1 VStG begründet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit aller nach außen vertretungsbefugten Organe einer Gesellschaft […], wonach bei mehreren zur Vertretung Berufenen einer juristischen Person grundsätzlich jeder aus diesem Personenkreis für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist (LVwG-S-1216/002-2023).