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2.1 Die Offizialmaxime (Amtswegigkeitsprinzip)
Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gem § 25 Abs 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gem § 25 Abs 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen, unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen, der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (VwGH Ra 2020/17/0022). Verwaltungsübertretungen sind somit gem § 25 Abs 1 VStG von Amts wegen zu verfolgen. Das Gegenteil wäre ein Strafantragsprinzip bzw Privatanklageprinzip. Ausgenommen davon ist die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung gem § 56 VStG. Diese ist nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).