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10.4.6 Aufhebung/Abweisung/Zurückweisung
Gelangt der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die revisionswerbende Partei durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten verletzt wurde, hebt er die Entscheidung auf. Das Verwaltungsgericht muss dann in der Angelegenheit neu entscheiden und ist dabei an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Liegt keine Verletzung vor, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in Form einer Abweisung. Unter besonderen Voraussetzungen kann der Verwaltungsgerichtshof auch in der Sache selbst entscheiden. Dies stellt jedoch den Ausnahmefall dar. In diesem Fall kann der Verwaltungsgerichtshof das Verwaltungsgericht mit einer weiteren Erhebung des Sachverhaltes beauftragen. Fehlen Formalvoraussetzungen (zB Fristversäumnis) oder liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weist der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück.