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Dokument-ID: 1141148
2.1 Bekanntgabe von Daten im Zusammenhang mit Entziehung der Gewerbeberechtigung
Die Behörden des Bundes, die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung haben gem § 366a GewO das Recht, der Gewerbebehörde diejenigen Daten bekannt zu geben, die für eine allfällige Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 87 Abs 1 Z 3 GewO) im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beschäftigung von Bedeutung sind.