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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1.6 Beschwerdegründe

Folgend aufgelistet sind die Gründe, welche geeignet sind, eine Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit zu ermöglichen:

  • Behauptung der Unzuständigkeit der Behörde, die den angefochtenen Strafbescheid erlassen hat (Unzuständigkeit)
  • Die im Strafbescheid vorgenommene Sachverhaltsfeststellung steht im Widerspruch zum Verfahrensakt und diese Widersprüchlichkeit ist von wesentlicher Bedeutung hinsichtlich der Entscheidung (Aktenwidrigkeit).
  • Die Behauptung, die bescheiderlassende Behörde wendet eine auf den Sachverhalt nicht zutreffende Rechtsnorm an oder interpretiert eine Rechtsnorm über ihren gesetzlichen Rahmen hinaus (Materielle Rechtswidrigkeit)
  • Die Behörde hätte weitere Fakten zum Sachverhalt „sammeln“ müssen, damit sie sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen hätte können; dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Strafbescheid keine Angaben zum Ort und zum Zeitpunkt der Tat beinhaltet oder keine Ausführungen zum strafbaren Verhalten enthält (Mangelhafter Sachverhalt).
  • Die Behörde hat die im Verfahren dargelegten Beweismittel nicht entsprechend berücksichtigt oder bestimmte Beweisanträge nicht zugelassen (Fehlerhafte Beweiswürdigung).
  • Die Behörde hat eine Rechtsvorschrift, die ihr grundsätzlich Ermessen einräumt, in Relation zum Zweck der Bestimmung zu weit ausgelegt, zB durch Unterlassung der Miteinbeziehung von gegebenen Milderungsgründen (Überschießende Ermessensausübung).
  • Die Behörde hat zentrale Verfahrensrechte, wie das Recht auf Akteneinsicht oder das Recht auf Parteiengehör, missachtet bzw verletzt (Wesentliche Verfahrensverletzungen).

Nach § 9 Abs 1 VwGVG sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, notwendiger Inhalt einer Beschwerde. Ein Beschwerdeschreiben entspricht dieser Anforderung nicht, wenn nicht angeführt wird, weshalb konkret die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sein soll. Mit der lapidaren Behauptung, dass das Verfahren „nicht objektiv und auch nicht ergebnisoffen“ verlaufen sei, wird nicht die Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung selbst angesprochen. Demgegenüber wäre dies mit einem Vorbringen gegeben, mit dem begründet wird, dass der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Übertretung oder das Verschulden des Beschwerdeführers zu Unrecht angenommen worden wären, oder die Strafzumessung nicht gesetzeskonform erfolgt wäre (LVwG-S-2038/001-2023).