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Dokument-ID: 1183258
8.3 Besonders schwerwiegende Delikte im Finanz- und Zollbereich
Bandenmäßige Tatbegehung
Besonders schwer bestraft wird die bandenmäßige Begehung eines Finanz- oder Zolldelikts. Diese liegt gem § 38a Abs 1 lit a FinStrG vor, wenn ein Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen begangen wird. Eine Bande liegt dann vor, wenn sich die beteiligten Personen mit der Absicht zusammengeschlossen haben, ein Finanzvergehen zu begehen.