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Dokument-ID: 1141161
3.1 Burgenland
Burgenländisches Baugesetz 1997 – Bgld BauG (LGBl Nr 10/1998), zuletzt geändert durch LGBl Nr 11/2024.
Eine Verwaltungsübertretung begeht gem § 34, wer
- als Bauwerber, Eigentümer bzw Nutzungsberechtigter von Grundstücken oder Bauten oder als Planverfasser, Bausachverständiger, Bauführer oder Aussteller von Energieausweisen gegen das Bgld BauG oder aufgrund des Bgld BauG erlassener VO oder Entscheidungen verstößt oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält oder
- als Bauwerber, Eigentümer bzw Nutzungsberechtigter von Grundstücken oder Bauten trotz Aufforderung der Baubehörde gem § 26 Abs 2 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt hat oder ausführt, von einer Baubewilligung wesentlich abgewichen ist oder abweicht, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unterlässt oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält.