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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 Die Einstellung des Verfahrens

Die Behörde hat gem § 45 Abs 1 VStG die Einstellung des Verfahrens zu verfügen, wenn

  • die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet (Z 1), im Verwaltungsstrafverfahren ist der aus § 45 Abs 1 Z 1 VStG abgeleitete Grundsatz „in dubio pro reo“ anzuwenden (VwGH Ra 2021/17/0075),
  • der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen (Z 2),
  • Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen (Z 3),
  • die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (Z 4), -> fehlt es an einer dieser Voraussetzungen für die Einstellung, kommt keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG infrage (VwGH Ra 2019/02/0109),
  • die Strafverfolgung nicht möglich ist (Z 5),
  • die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der, gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung, durch die Tat unverhältnismäßig wäre (Z 6).

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