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9.1 Die Festnahme nach dem VStG
Die gesetzlichen Grundlagen der Festnahme im Bereich des Verwaltungsstrafrechts wurden in den §§ 35, 36, 36a VStG festgeschrieben. Dieser besonders intensive Eingriff in die Grundrechte ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht ohne explizite Gründe zulässig. Jedermann hat in Österreich das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Niemand darf gem Art 1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) aus anderen als den im PersFrSchG genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Auch Art 5 der EMRK garantiert dieses Recht. Soll in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht seitens des Staates eingegriffen werden, sind strenge Voraussetzungen zu erfüllen.