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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5 Die Geltung des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) im Verwaltungsstrafverfahren

Das AVG steht gem § 24 VStG subsidiär auch im Verwaltungsstrafverfahren in Geltung. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Regelungen des AVG dann gelten, wenn es im Bereich des VStG keine speziellere Regel gibt. Darüber hinaus werden einige Bestimmungen explizit ausgenommen, die im Verwaltungsstrafverfahren keine Geltung haben sollen. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs 8, 14 Abs 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

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