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Dokument-ID: 822436
6.1 Die Ladung des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung
Die Ladung (§ 41 VStG iVm § 19 AVG) hat die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift zu enthalten. Außerdem muss die Aufforderung angeschlossen sein, die der Verteidigung dienlichen Tatsachen vorzubringen und die der Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig bekannt zu geben, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.