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9.2 Die Rechte des Festgenommenen gem § 36 VStG
Jeder Festgenommene ist gem § 36 Abs 1 VStG unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, eine sofortige Vernehmung erscheint aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden. Eine solche Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten. Die Anhaltung darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern. Im Zuge der letzten Novelle dieser Bestimmung erfolgte die Klarstellung, dass im Verwaltungsstrafverfahren die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers grundsätzlich aufzuschieben ist, falls der Beschuldigte von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht hat.