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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1 Die Strafverfügung

Die zentrale Abweichung vom ordentlichen Strafverfahren besteht in der Nichtdurchführung eines Ermittlungsverfahrens.

Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einem militärischen Organ im Wachdienst aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten aufgrund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird (Beispiel: Section Control), dann kann die Behörde gem § 47 Abs 1 VStG ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu EUR 600,– festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen EUR 200,– nicht übersteigt.

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