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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Die Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung gem § 31 Abs 1 VStG bezieht sich nicht per se auf das Verwaltungsstrafdelikt selbst. Auch wenn noch keine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist, führt die Verfolgungsverjährung dazu, dass die Nachforschung und Maßnahmen gegen eine Person schon zu einem früheren Zeitpunkt rechtlich unzulässig werden.

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