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4.3 Die Vollstreckungsverjährung
Die dritte und letzte Form der Verjährung bezieht sich auf die Vollstreckung (§ 31 Abs 3 VStG). Zeitlich ist die Vollstreckungsverjährung im Gegensatz zur Strafbarkeits- und Verfolgungsverjährung nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens angesiedelt. Damit die Vollstreckungsverjährung eintreten kann, ist es erforderlich, dass ein Strafbescheid vorliegt. Es soll der Belastete nicht unbegrenzt dazu gezwungen werden, auf eine Bestrafung seitens der Behörde zu „warten“. Der Strafanspruch, welcher dem Staat zukommt, ist mit Ablauf der Verjährungsfrist erloschen.