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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Die drei Arten der Verjährung

Im Verwaltungsstrafverfahren muss die Behörde nicht nur eine allgemeine Verjährungsfrist eines Deliktes beachten, sondern gleich drei verschiedene Verjährungsfristen: die Strafbarkeitsverjährung, die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungsverjährung. Mit der Neufassung des § 31 VStG durch die am 1. Juli 2013 in Kraft getretene Novelle BGBl I 33/2013 wurde die Regelung der Verfolgungsverjährung von § 31 Abs 2 VStG nach § 31 Abs 1 VStG verschoben, während die Normierung der Strafbarkeitsverjährung nunmehr in § 31 Abs 2 VStG (statt in § 31 Abs 3 erster Satz VStG) ihren Niederschlag gefunden hat. Die Vollstreckungsverjährung ist nach wie vor in § 31 Abs 3 VStG geregelt. 

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