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3.1 Die örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist gem § 27 VStG die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Dies führt dazu, dass im Moment der den Tatbestand erfüllenden Handlung die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit bereits gefällt wird. Mit der Festlegung des Tatorts als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit sind jedoch noch nicht alle Fragen beantwortet. Würde hierdurch die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es unklar, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat. Entscheidet eine unzuständige Behörde, so hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben (LVwG-S-1581/001-2025).
Bei Delikten von juristischen Personen kommt es beim Ort der Begehung vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist. Liegen zB als Tathandlungen die rechtswidrige Ablagerung von gefährlichen Abfällen in einer Deponie zugrunde, wobei es sich jeweils um ein Begehungsdelikt handelt, ist bei der Frage des Tatortes in Berücksichtigung des betreffenden Tatbildes nicht der Unternehmenssitz, sondern der Ort der Deponie heranzuziehen, da dort die Begehungsdelikte durch die rechtswidrige Ablagerung der gefährlichen Abfälle begangen worden sind (LVwG-S-1820/001-2020).