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3.2 Die sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der allgemeinen Kompetenzverteilung zwischen dem Bundes- und den Landesverwaltungsgerichten, welche Art 131 Abs 1 und 2 B-VG zu entnehmen ist (VGW-031/068/5969/2022).
Enthalten die Verwaltungsvorschriften in den Materiengesetzen über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. In Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen ist jedoch im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig (§ 26 Abs 1 und 2 VStG). Somit sind in den meisten Fällen die Bezirkshauptmannschaften bzw in Städten mit eigenem Statut die Magistrate für die erstinstanzliche Entscheidung zuständig. Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden kann in diesem Fall auch nicht greifen, da die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren hauptsächlich im öffentlichen Interesse und somit nicht im zumindest „überwiegenden Interesse der Gemeinde“ gem Art 118 B-VG liegt. Eine Mitwirkung der Gemeindewachkörper ist aber unter Umständen nach Art 118a B-VG möglich.
Unterlassungsdelikte werden regelmäßig dort begangen, wo der Täter hätte handeln sollen (vgl VwGH 2008/05/0078).