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Dokument-ID: 1183260
8.4 Finanzordnungswidrigkeiten
Verspätete Abgabenentrichtung
Gem § 49 Abs 1 lit a Finanzstrafgesetz (FinStrG) macht sich schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.