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Neu Dokument-ID: 1171405

Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Fristen StVO

Stichwort

Anspruch/Pflicht/Tätigkeit

Frist

Fristbeginn

Rechtsgrundlage

Ausnahmen von Verkehrsverboten

Bewilligung von Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind

Höchstens 2 Jahre

Gesamtdauer

§ 45 Abs 2b StVO

Ausnahmen von Verkehrsverboten

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten für Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Milch-, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln iSd § 42 Abs 2a, von periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen oder wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht

Höchstens 6 Monate

Gesamtdauer

§ 45 Abs 2b StVO

Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs

Überprüfung der Erforderlichkeit aller angebrachten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unter Beiziehung des Straßenerhalters

Mindestens alle 5 Jahre

 

§ 96 Abs 2 StVO

Geschwindigkeitsbeschränkung

Verordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen

Max 1 Jahr

Gesamtdauer

§ 20 Abs 3 StVO

Geschwindigkeitsbeschränkung

Wiederholung einer Geschwindigkeitsbeschränkung zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen

5 Jahre

Nach der letzten Geschwindigkeitsbeschränkung zu dem selben Zweck

§ 20 Abs 3 StVO

Kundmachung

Belassen des Anschlags auf der Amtstafel der Behörde für VO die von einer anderen Behörde als dem BM für Verkehr, Innovation und Technologie oder einer Landesregierung aufgrund des § 43 StVO erlassen wird und sich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lassen6 WochenGesamtdauer

§ 44 Abs 3 StVO

KurzparkzoneKurzparkdauer30 Min bis 3 Stunden

 

§ 25 Abs 1 StVO
KurzparkzoneBewilligung von Kurzparkzonen mit VO gem § 43 Abs 2a Z 1 StVOHöchstens 2 Jahre

 

§ 45 Abs 4 und 4a StVO
LeichenbegängnisAnzeige von Leichenbegängnissen von der Leichenbestattung24 StundenVor dem Leichenbegängnis§ 86 StVO
LenkberechtigungAufhebung eines Verbotes des Lenkens von Fahrzeugen wegen eines den Straßenverkehr gefährdenden Verhaltens, welches unbefristet oder für mehr als zwei Jahre verfügt wurdeMind 2 JahreGesamtdauer der Wirksamkeit des Verbotes§ 59 Abs 2 StVO
LiegenschaftseigentümerAnerkennung über die Ersatzansprüche des Eigentümers der Liegenschaft, die durch die Anbringung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs in ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung erheblich beeinträchtigt wird6 MonateZeitpunkt, in dem der Eigentümer der Liegenschaft von der Anbringung Kenntnis erlangt hat§ 33 Abs 2 StVO
SicherheitBeschlagnahme des Kfz als Sicherheit, wenn die Unterbrechung der Fahrt nicht aufgehoben wurde72 StundenAb Unterbrechung der Fahrt§ 100 Abs 3b StVO
VerkehrshindernisÜbernahme eines Gegenstandes, der als Verkehrhindernis behördlich entfernt wurde6 MonateAb Zustellung der Aufforderung der Behörde§ 89a Abs 5 StVO
VerkehrshindernisAufforderung der Behörde zur Übernahme des Gegenstandes an den Eigentümer bzw Zulassungsbesitzer1 WocheNach dem Entfernen des Gegenstandes§ 89a Abs 5 StVO
VerkehrshindernisÜbernahme eines Gegenstandes, der entfernt wurde, weil zu vermuten ist, dass sich der Inhaber dessen entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt wurde, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden ist und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (§ 54 Abs 5 lit j) kundgemacht wurde2 MonateAb Zustellung der Aufforderung der Behörde§ 89a Abs 5 StVO
VerkehrshindernisUnzulässigkeit einer Kostenvorschreibung für das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes, der ein Hindernis bildet3 JahreNach Entfernung des Gegenstandes§ 89a Abs 7 StVO
VerkehrssicherungZeitraum der Erprobung von den Bestimmungen der StVO abweichender Ausführung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher UntersuchungenMax 5 JahreAb dem Inkrafttreten der Verordnung§ 34 Abs 5 StVO
VerkehrsunterrichtVerpflichtung zur Teilnahme an Verkehrsunterricht wegen einer Übertretung der StVOBis zu 6 Stunden

 

§ 101 Abs 1 StVO
VerkehrsunterrichtAbhaltung von Verkehrsunterricht an Sonn- oder FeiertagenBis zu 2 Stunden

 

§ 101 Abs 3 StVO
VersammlungAnzeige von Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen oder dergleichen3 TageVor der geplanten Versammlung§ 86 StVO
VerwaltungsübertretungFreiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 1 StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe2 bis 6 Wochen

 

§ 99 Abs 1 StVO
VerwaltungsübertretungFreiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 1a StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe10 Tage bis 6 Wochen

 

§ 99 Abs 1a StVO
VerwaltungsübertretungFreiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 1b StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe1 bis 6 Wochen

 

§ 99 Abs 1b StVO
VerwaltungsübertretungFreiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 2 StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe24 Stunden bis 6 Wochen

 

§ 99 Abs 2 StVO
VerwaltungsübertretungFreiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 2a StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe48 Stunden bis 6 Wochen

 

§ 99 Abs 2a StVO
VerwaltungsübertretungFreiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 2b StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der GeldstrafeBis zu 2 Wochen

 

§ 99 Abs 2b StVO
VerwaltungsübertretungFreiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 2c StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe24 Stunden bis 6 Wochen

 

§ 99 Abs 2c StVO
VerwaltungsübertretungFreiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 2d StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe24 Stunden bis 6 Wochen

 

§ 99 Abs 2d StVO
VerwaltungsübertretungFreiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 2e StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe48 Stunden bis 6 Wochen

 

§ 99 Abs 2e StVO
VerwaltungsübertretungFreiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 3 StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der GeldstrafeBis zu 2 Wochen

 

§ 99 Abs 3 StVO
VerwaltungsübertretungFreiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 4 StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der GeldstrafeBis zu 48 Stunden

 

§ 99 Abs 4 StVO
VerwaltungsübertretungFreiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 4a StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der GeldstrafeBis zu 24 Stunden

 

§ 99 Abs 4a StVO

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