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Dokument-ID: 1183270
11.3 Immissionsschutzgesetz – Luft
Ziele des Gesetzes
Ziele des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L) sind
- der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen;
- die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und
- die Bewahrung der besten, mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität in Gebieten, die bessere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gem § 3 Abs 5 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte, sowie die Verbesserung der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen in Gebieten, die schlechtere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gem § 3 Abs 5 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte.