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Dokument-ID: 1183271
11.4 Ökostromgesetz
Verwaltungsübertretungen
Gem § 55 Abs 1 Ökostromgesetz (ÖSG) begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer seine Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gem § 54 nicht nachkommt. Die Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 20.000,– zu bestrafen.