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Dokument-ID: 1183272
11.5 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Ziele des Gesetzes
Ziele dieses Landesgesetzes sind
- die Vorsorge gegen und die Abwehr von schädlichen und unzumutbar belästigenden Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch Stoffe (Rauch, Staub, Ruß, Gase etc), die durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen entstehen können;
- die Vorsorge gegen und die Abwehr von Gefahren im Sinn des Abs 2, die
- durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen,
- durch den Betrieb von sonstigen Gasanlagen und Gasgeräten sowie
- bei der Lagerung von Brennstoffen und brennbaren Flüssigkeiten entstehen können;
- die Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie.