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6.7 Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt
Wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht gem § 120 FPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von EUR 100,– bis zu EUR 1.000,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von EUR 1.000,– bis zu EUR 5.000,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
Als Tatort gilt der
- Ort der Betretung;
- bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gem § 50 VStG in der Höhe von bis zu EUR 200,– geahndet werden.